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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

für Verträge über den Erwerb von Aufzügen und Aufzugkomponenten über den Konfigurator “ProKon” oder in sonstiger Weise

  1. durch Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder
  2. durch juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Allgemeines

  1. Soweit nicht vorrangige, individuelle Bedingungen oder besondere Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart sind, liegen allen Lieferungen und Leistungen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil.
  2. Unabhängig davon, ob der Besteller das Angebot über den Konfigurator oder in anderer Weise bei der ELEVCO GmbH angefordert hat, kommt der Vertrag mit der schriftlichen oder der konfiguratorgestützten Annahme des Angebotes der ELEVCO GmbH zustande.
  3. Die ELEVCO GmbH behält sich an Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die ELEVCO GmbH verpflichtet sich im Gegenzug, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur soweit es die Auftragsbearbeitung erfordert oder mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Speditionsstandort nach Wahl der ELEVCO GmbH einschließlich Verpackung im Werk, jedoch ausschließlich Verladung und Entladung – für Lieferungen und Leistungen, die vom Besteller nicht unmittelbar aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Die Angebotspreise werden für jede einzelne Anfrage ermittelt. Der Vertragspreis entspricht dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis in Euro.
  3. Zahlungen sind – wenn nicht eine besondere Vereinbarung getroffen wird – ohne jeden Abzug auf das Konto der ELEVCO GmbH innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungseingang zu leisten, und zwar:
    1. 50 % Anzahlung nach Zusendung der Auftragsbestätigung,
    2. 50 % Restzahlung nach Zusendung der Meldung der Versandbereitschaft.
  4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, berechnet die ELEVCO GmbH Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) p. a.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und kaufmännische Dokumentation

  1. Die Konfiguration der angefragten Aufzuganlagen erfolgt in Eigenverantwortung des Bestellers.Erfolgt die Konfiguration über den Produktkonfigurator ProKon, wird die Kalkulation automatisch nach Angaben des Bestellers erstellt. Die ELEVCO GmbH stellt dem Besteller hierfür die Software ProKon zur Verfügung, mittels welcher diese Aufzuganlagen selbstständig konfiguriert und kalkuliert sowie ein Angebot der ELEVCO GmbH vom Besteller erstellt und beauftragt werden kann.Die ELEVCO GmbH erstellt für den Besteller eine standardisierte Anlagezeichnung, eine schematische Kabinenzeichnung und Zeichnungen der Kabinen- und Außentableaus nach der beauftragten Konfiguration des Bestellers. Die Prüfung der Konfigurationen, Angebote und Auftragsbestätigungen nebst sämtlicher Zeichnungen und Angaben liegt in der alleinigen Verantwortung des Bestellers.
  2. Mit der Annahme dieses Angebotes überträgt der Besteller die grundlegenden Daten aus dem Angebot an die ELEVCO GmbH, welche die zu liefernde Anlage vollständig beschreiben und definieren.
  3. Die ELEVCO GmbH dokumentiert daraufhin die Annahme des Angebotes durch eine Auftragsbestätigung auf der Grundlage des Angebotes. Vom Angebot abweichende Angaben und Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Die mit der Annahme übertragenen Daten gelten als genehmigte und für die Produktion freigegebene Daten. Eine Prüfung der Daten durch die ELEVCO GmbH erfolgt nicht.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzögerung

  1. Die Lieferung sämtlicher Bestellungen erfolgt „ab Werk“ einschließlich Verpackung bzw. dem Standort der Spedition nach Wahl der ELEVCO GmbH, in welchem die Komponenten für einen Auftrag zusammengeführt werden. Alle Kosten für Transport (insbesondere auch Mautkosten nach ABMG), Versicherungen, Ausfuhrgebühren, Be- und Entladung, etc. trägt der Besteller. Die Gefahr geht mit der Übergabe bei der Abholung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  2. Die voraussichtliche Lieferzeit ergibt sich aus dem Angebot der ELEVCO GmbH. Die Angabe ist unverbindlich und bezieht sich auf die vollständige und eindeutige Klärung und Meldung sämtlicher kaufmännischen und technischen Voraussetzungen nach Vorgabe der und an die ELEVCO GmbH und setzt voraus, daß der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend je nach Verfügbarkeit von Kapazitäten und Komponenten. Dies gilt nicht, soweit die ELEVCO GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die ELEVCO GmbH schnellstmöglich mit.
  4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Die ELEVCO GmbH und der Besteller können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der ELEVCO GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der ELEVCO GmbH. Im Übrigen gilt §7 (2).Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach §7 (2) dieser Bedingungen.

§ 5 Änderungen und Stornierung

  1. Dem Besteller ist bewusst, daß es sich bei den Produkten der ELEVCO GmbH um standardisierte Komponenten und Systeme handelt. Änderungen sind nach Bestellung nicht mehr möglich.
  2. Wird eine Veränderung der beauftragten Auftragskonfiguration durch den Besteller zwingend erforderlich, und sollte der Besteller den Auftrag stornieren, muss die geforderte, veränderte Anlagenkonfiguration neu angefragt, d.h. konfiguriert, kalkuliert, angeboten und das Angebot angenommen werden.
  3. Im Falle einer Stornierung verpflichtet sich der Besteller der ELEVCO GmbH die Stornierungskosten zu ersetzen, also die Auftragssumme abzüglich der ersparten Aufwendungen.
  4. Die ELEVCO GmbH behält sich vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe bis zur Auftragsfertigstellung technische Änderung des Vertragsgegenstandes ohne Mitteilung vor, soweit Nutzungs- und Gestaltungszweck des Produktes gleich- oder höherwertiger erfüllt werden.

§ 6 Höhere Gewalt

Im Falle Höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist der ELEVCO GmbH angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses der ELEVCO GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Lieferanten der ELEVCO GmbH eintreten.

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand am Speditionsstandort nach Wahl der ELEVCO GmbH an ihn bzw. den durch ihn beauftragten Spediteur übergeben wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die ELEVCO GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich nach der Meldung der ELEVCO GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der ELEVCO GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch die ELEVCO GmbH aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, ist die ELEVCO GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens sowie ggf. etwaiger entstandener Mehraufwendungen (etwa Lagerkosten) zu verlangen. Die ELEVCO GmbH wird aus oben genannten Gründen ggf. entstehende Lagerkosten als Mehraufwendungen dem Besteller in Höhe von 15,00 € pro Quadratmeter pro Monat in Rechnung stellen, es sei denn, die ELEVCO GmbH weist einen höheren Schaden nach oder der Besteller weist nach, dass der ELEVCO GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Die ELEVCO GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die ELEVCO GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, so besteht verlängerter Eigentumsvorbehalt:
    1. Im Falle der Verbindung und Verarbeitung erwirbt die ELEVCO GmbH mittelbaren Besitz und alle hieraus folgenden Rechte. Der Besteller tritt bereits jetzt die Forderungen aus Verträgen, insbesondere Werkverträgen, an die ELEVCO GmbH ab, die er bei Untergang des Eigentums erhält, auch wenn diese noch nicht fällig sind.
    2. Im Falle der Weiterveräußerung der von der ELEVCO GmbH gelieferten Ware ist der Besteller zur Erhaltung des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, sich seinerseits das Eigentum gegen seinen Besteller vorzubehalten. Alle Ansprüche, die der Besteller hierdurch erwirbt, tritt dieser bereits jetzt an die ELEVCO GmbH ab.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, auf Aufforderung über den Verbleib der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, die Art des möglichen Unterganges des Eigentums der ELEVCO GmbH, die hierdurch erworbenen Forderungen und über die Person des Dritten vollständig und erschöpfend Auskunft zu geben.
  4. Bei Eingang der Forderungen beim Besteller ist dieser verpflichtet, hieraus sofort Forderungen von der ELEVCO GmbH zu erfüllen.
  5. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, der ELEVCO GmbH eine schriftliche Abtretungserklärung auszuhändigen. Die ELEVCO GmbH ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen.
  6. Jede Abtretung von Forderungen, soweit diese aus Lieferungen von der ELEVCO GmbH bezogener Gegenstände stammen, an Dritte, insbesondere zur Kreditbeschaffung, ist ausgeschlossen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, der ELEVCO GmbH von Pfändungen oder sonstigen Einschränkungen des Eigentums der ELEVCO GmbH jeweils sofort zu benachrichtigen. Ein Verstoß hiergegen macht den Besteller schadensersatzpflichtig. Etwa anfallende lnterventionskosten fallen dem Besteller zur Last.
  8. Die der ELEVCO GmbH eingeräumten Sicherheiten wird sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Der Besteller hat den Liefergegenstand von der Übergabe an bis zum endgültigen Eigentumsübergang gegen Transport-, Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden zu versichern und die Kosten hierfür zu tragen.

§ 9 Sicherheit, behördliche Auflagen, Genehmigungen, Verordnungen, Gesetze

  1. Die ELEVCO GmbH entwickelt, konstruiert und fertigt Aufzuganlagen nach dem jeweils geltenden Europäischen Recht und den anzuwendenden Regelwerken und stellt damit sicher, daß die gelieferten Aufzuganlagen alle vollständigen Voraussetzungen für die Inverkehrbringung erbringen.
  2. Die Verantwortung für die Auswahl der geeigneten und geforderten Aufzugtechnik und die Einhaltung behördlicher Gesetze, Verordnungen und Auflagen sowie Einholung der erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung und Inverkehrbringung der bestellten und gelieferten Aufzuganlage vor Ort liegt hingegen alleine beim Besteller.

§ 10 Mängeluntersuchung

Der Besteller hat die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der ELEVCO GmbH erkennbare Mängel sofort bei Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Nicht sofort erkennbare Abweichungen sind der ELEVCO GmbH innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

§ 11 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die ELEVCO GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 7 – wie folgt:

  1. Sachmängel:
    1. Die Gewährleistungszeit auf alle gelieferten Komponenten, Baugruppen und Systeme beträgt 12 Monate ab Lieferung ab Werk.
    2. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der ELEVCO GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der ELEVCO GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ELEVCO GmbH.
    3. Zur Vornahme aller der ELEVCO GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der ELEVCO GmbH dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die ELEVCO GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, worüber die ELEVCO GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der ELEVCO GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dabei gilt, daß der Einsatz für die Mangelbehebung unter den gleichen Kostengesichtspunkten vorgenommen wird, als wenn er im Namen und für Rechnung des Bestellers selbst geschehen würde. Die ersetzten Teile sind durch den Besteller binnen einer Frist von längstens vier Wochen zunächst kostenfrei an die ELEVCO GmbH zurückzuliefern.
    5. Die ELEVCO GmbH trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, d. h. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus – soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der ELEVCO GmbH eintritt.
    6. Sollte sich die Beanstandung als unberechtigt herausstellen, erstattet der Besteller der ELEVCO GmbH alle im Zusammenhang mit der Beanstandung entstandenen Kosten.
    7. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen.
    8. Die ELEVCO GmbH ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette.
    9. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377, HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Ziffer 12 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die zwölfmonatige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn der ELEVCO GmbH grobes Verschulden vorzuwerfen ist sowie im Falle von der ELEVCO GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens. Die Haftung der ELEVCO GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
    10. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ELEVCO GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    11. Keine Gewährleistung bzw. Haftung wird insbesondere in Fällen fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung sowie unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie für Verschleißteile übernommen – sofern sie nicht durch die ELEVCO GmbH zu verantworten sind.
    12. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der ELEVCO GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der ELEVCO GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    13. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 7 (2) dieser Bedingungen.
  2. Rechtsmängel:
    1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die ELEVCO GmbH auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der ELEVCO GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.Darüber hinaus wird die ELEVCO GmbH den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    2. Die in § 6 (8) genannten Verpflichtungen der ELEVCO GmbH sind vorbehaltlich § 7 (2) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller der ELEVCO GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der ELEVCO GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 6 (8) ermöglicht,
  • der ELEVCO GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 12 Haftung des Lieferers und Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand infolge von der ELEVCO GmbH schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von § 6 und § 7 (2).
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die ELEVCO GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
    3. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat,
    4. im Rahmen einer Garantiezusage,
    5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der ELEVCO GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 13 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 14 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der ELEVCO GmbH zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der ELEVCO GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ELEVCO GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist Kiel, der Sitz der ELEVCO GmbH. Die ELEVCO GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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